KI in der Anwaltskanzlei: EU AI Act für Anwälte

Der Hochrisiko-Tatbestand für die Rechtspflege zielt auf Gerichte, nicht auf die anwaltliche Beratung. Eine Konstellation bringt Kanzleien trotzdem hinein. Dieser Beitrag zieht die Grenze und benennt, was unabhängig davon gilt.

Henning MichalekStand: 12. August 20265 Min. Lesezeit

Die Rechtspflege bildet eine eigene Nummer in Anhang III. Wer daraus schließt, dass anwaltliche KI-Nutzung hochriskant sei, liest die Vorschrift zu weit. Der Tatbestand zielt auf die entscheidende Stelle, nicht auf die vortragende.

Seit dem 2. August 2026 gelten die Hochrisiko-Vorschriften. Dieser Beitrag zeigt, wen Nummer 8 erfasst, welche Konstellation Kanzleien doch hineinbringt und was unabhängig von der Einstufung gilt.

Der Tatbestand richtet sich an Gerichte

Anhang III Nummer 8 Buchstabe a erfasst KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von einer oder im Namen einer Justizbehörde verwendet werden sollen, um eine Justizbehörde bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte zu unterstützen.

Drei Merkmale begrenzen die Vorschrift. Der Nutzer ist eine Justizbehörde oder handelt in deren Namen. Der Zweck ist die Unterstützung der Rechtsanwendung. Und das System muss dafür bestimmt sein.

Ein Anwalt vertritt Interessen einer Partei. Er entscheidet nicht über den Rechtsstreit. Wer ein Rechercheinstrument für die eigene Argumentation einsetzt, erfüllt keines der drei Merkmale.

Erwägungsgrund 61 nennt den Grund für die Einstufung. Es geht um Auswirkungen auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und das Recht auf ein unparteiisches Gericht. Der Erwägungsgrund hält zugleich fest, dass KI die Entscheidungsgewalt von Richtern unterstützen, aber nicht ersetzen soll.

Die Ausnahme: alternative Streitbeilegung

Derselbe Buchstabe a erfasst Systeme, die auf ähnliche Weise für die alternative Streitbeilegung genutzt werden sollen. Erwägungsgrund 61 präzisiert die Bedingung: Solche Systeme sollen als hochriskant gelten, wenn die Ergebnisse der alternativen Streitbeilegung Rechtswirkung für die Parteien entfalten.

Damit ist die entscheidende Frage nicht das Berufsbild, sondern die Wirkung. Eine Mediation, die in einer unverbindlichen Empfehlung endet, wirkt anders als ein Schiedsspruch, der die Parteien bindet.

Doppelrolle prüfen

Anwältinnen und Anwälte, die neben dem Mandat als Schiedsrichter oder in einer Schlichtungsstelle tätig sind, sollten für diese Tätigkeit gesondert prüfen. Die Einstufung folgt der Rolle im Einzelfall, nicht der Zulassung. Wo die Rechtswirkung des Ergebnisses zweifelhaft ist, gehört die Bewertung dokumentiert.

Was in der Mandatsbearbeitung gilt

Der überwiegende Teil anwaltlicher KI-Nutzung fällt unter keinen Hochrisiko-Tatbestand. Recherche in Rechtsprechung und Literatur, Entwurf von Schriftsätzen, Auswertung großer Dokumentenbestände, Vertragsprüfung, Fristenverwaltung: keine dieser Anwendungen steht in Anhang III.

Daraus folgt keine Sorglosigkeit, sondern eine Verschiebung des Maßstabs. Wo die Verordnung schweigt, entscheiden Berufsrecht, Haftungsrecht und Mandatsvertrag. Die Verantwortung für den Inhalt eines Schriftsatzes trägt die Anwältin, unabhängig davon, welches Werkzeug ihn entworfen hat.

Zwei Punkte verdienen dabei besondere Aufmerksamkeit, und beide folgen nicht aus dem AI Act. Der erste ist die Verschwiegenheit: Mandatsdaten in einem externen Dienst sind eine berufsrechtliche Frage, die vor der technischen steht. Der zweite ist die Belastbarkeit der Ausgabe: Sprachmodelle erzeugen plausible Fundstellen, die es nicht gibt. Jede Zitierung braucht eine Prüfung an der Quelle.

Drei Einsätze, drei Einstufungen

Eine Kanzlei durchsucht mit KI zehntausend Seiten Vertragswerk nach Kündigungsklauseln. Kein Punkt von Anhang III. Dieselbe Kanzlei betreibt für ein Gericht ein System zur Auswertung von Verfahrensakten. Das ist Nummer 8 Buchstabe a, weil sie im Namen einer Justizbehörde handelt. Ein Partner der Kanzlei setzt in einem Schiedsverfahren mit bindendem Ergebnis ein Analysewerkzeug ein. Auch das ist Buchstabe a.

Transparenz gegenüber Mandanten und Dritten

Artikel 50 verlangt, dass Personen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist. Für Kanzleien betrifft das vor allem Chatbots auf der eigenen Seite und automatisierte Erstkontakte.

Für synthetisch erzeugte Inhalte sieht Artikel 50 eine Kennzeichnungspflicht der Anbieter vor. Betreiber sollten wissen, ob ihre Werkzeuge eine solche Kennzeichnung setzen, wenn Ausgaben nach außen gehen.

Der übersehene Weg: die Kanzlei als Arbeitgeberin

Eine Kanzlei kann Hochrisiko-Betreiberin werden, ohne dass es um Recht geht. Anhang III Nummer 4 erfasst KI für die Einstellung und Auswahl natürlicher Personen sowie für Entscheidungen über Arbeitsbedingungen, Beförderung, Kündigung und Leistungsbewertung.

Wer Bewerbungen für Referendariat oder Sekretariat automatisch vorsortieren lässt, bewegt sich in diesem Bereich. Dann greifen der Pflichtenkatalog aus Artikel 26 und die Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten aus Artikel 26 Absatz 7. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zu KI im Recruiting, die allgemeinen Hochrisiko-Pflichten im Beitrag zu Hochrisiko-KI-Systemen.

Sanktionen

Für Artikel 4 sieht die Verordnung keine eigene EU-Geldbuße vor. Sanktionen richten sich dort nach nationalem Recht. Verstöße gegen die Betreiberpflichten aus Artikel 26 fallen unter Artikel 99 Absatz 4, wobei für kleine und mittlere Unternehmen nach Absatz 6 jeweils der niedrigere der beiden Werte gilt. Die meisten Kanzleien fallen unter diese Regel. Die Systematik erklärt der Beitrag zu Bußgeldern und Sanktionen.

Die KI-Kompetenz in der Kanzlei

Artikel 4 gilt seit dem 2. Februar 2025 und unabhängig von der Risikostufe. Er trifft Berufsträger, Referendare und Kanzleipersonal.

Der geforderte Maßstab richtet sich nach Aufgabe und Kontext. Wer ein Rechercheergebnis in einen Schriftsatz übernimmt, muss die typischen Fehlerarten des Werkzeugs kennen. Wer Mandatsdaten eingibt, muss wissen, wohin sie fließen. Beides lässt sich schulen und sollte dokumentiert werden.

Was Kanzleien jetzt tun sollten

  1. Rollen trennen. Handeln Sie für eine Partei, für eine Justizbehörde oder als Schlichter?
  2. Streitbeilegung prüfen, wo Sie entscheidend tätig werden. Maßgeblich ist die Rechtswirkung des Ergebnisses.
  3. Eigene Personalprozesse prüfen. Anhang III Nummer 4 trifft die Kanzlei als Arbeitgeberin.
  4. Verschwiegenheit klären, bevor Mandatsdaten in ein externes System gelangen.
  5. Prüfpflicht festlegen für jede Fundstelle, die aus einem Sprachmodell stammt.
  6. Transparenz herstellen, wo Dritte direkt mit einem System sprechen.
  7. Kompetenzaufbau dokumentieren.

Den Rahmen der Kompetenzpflicht erklärt der Leitfaden zu Artikel 4. Für die Umsetzung im Team hilft KI-Schulung für Mitarbeiter.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere Art. 4, Art. 26, Art. 50, Art. 99, Erwägungsgrund 61 und Anhang III Nr. 4 und Nr. 8.

Häufige Fragen

Ist KI in der Anwaltskanzlei hochriskant?+

In der Regel nicht über Anhang III Nummer 8. Buchstabe a erfasst KI-Systeme, die von einer oder im Namen einer Justizbehörde verwendet werden sollen, um diese bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften zu unterstützen. Eine Kanzlei ist keine Justizbehörde.

Wann fällt eine Kanzlei doch unter Anhang III Nummer 8?+

Buchstabe a erfasst auch Systeme, die auf ähnliche Weise für die alternative Streitbeilegung genutzt werden sollen. Erwägungsgrund 61 stellt darauf ab, ob die Ergebnisse der alternativen Streitbeilegung Rechtswirkung für die Parteien entfalten. Wer als Schiedsrichter oder Schlichter tätig wird, sollte das prüfen.

Darf ich ein Sprachmodell für Schriftsätze nutzen?+

Der AI Act verbietet das nicht. Ein allgemeines Sprachmodell für Recherche oder Entwurf steht in keinem Punkt von Anhang III, solange es nicht im Auftrag einer Justizbehörde eingesetzt wird. Die Kompetenzpflicht aus Artikel 4 gilt unabhängig davon, und das Berufsrecht bleibt unberührt.

Muss ich Mandanten über KI-Einsatz informieren?+

Der AI Act regelt das nicht allgemein. Artikel 50 verlangt Transparenz, wenn ein System für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt ist, etwa bei einem Chatbot auf der Kanzleiseite. Berufsrechtliche und mandatsvertragliche Anforderungen bestehen daneben und richten sich nach nationalem Recht.

Ist die Kanzlei als Arbeitgeberin betroffen?+

Wer KI zur Auswahl von Bewerbern oder zur Bewertung von Mitarbeitern einsetzt, fällt unter Anhang III Nummer 4. Dieser Weg in den Hochrisiko-Bereich hat mit der anwaltlichen Tätigkeit nichts zu tun und wird deshalb häufig übersehen.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act), EUR-Lex. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Dieser Beitrag entstand mit Unterstützung durch KI und wurde vor der Veröffentlichung von einem Menschen geprüft. Wie wir KI einsetzen

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