Branche
KI in der Steuerberatung: EU AI Act für Steuerberater
Für die steuerberatende Tätigkeit selbst kennt der EU AI Act keinen Hochrisiko-Tatbestand. Das entlastet weniger, als es klingt, denn zwei andere Vorschriften greifen unabhängig davon. Dieser Beitrag ordnet die Lage.
Die meisten Branchenbeiträge zum EU AI Act beginnen mit der Frage, welcher Hochrisiko-Tatbestand greift. Für die Steuerberatung lautet die ehrliche Antwort: keiner. Anhang III nennt Bildung, Beschäftigung, Strafverfolgung, Justiz und einige Dienstleistungen. Steuerliche Beratung steht dort nicht.
Diese Feststellung ist der Ausgangspunkt, nicht das Ergebnis. Zwei Vorschriften greifen unabhängig von Anhang III, und eine Konstellation führt doch hinein.
Warum die Kerntätigkeit nicht erfasst ist
Anhang III listet acht Bereiche auf. Der Katalog ist abschließend, solange die Kommission ihn nicht ändert. Steuerliche Beratung, Buchführung und Jahresabschluss kommen darin nicht vor.
Das ist kein Versehen, sondern folgt der Logik der Verordnung. Erfasst werden Anwendungen, die unmittelbar über Zugang, Teilhabe oder Rechte von Menschen entscheiden. Eine Umsatzsteuervoranmeldung tut das nicht, so wichtig sie betriebswirtschaftlich ist.
Für die Praxis heißt das: Belegerkennung, Kontierungsvorschläge, Plausibilitätsprüfungen, Fristenüberwachung und Textbausteine für Mandantenschreiben lösen keine Hochrisiko-Pflichten aus. Der Pflichtenkatalog aus Artikel 26 greift nicht, ebenso wenig die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27.
Was daraus nicht folgt
Keine Hochrisiko-Einstufung bedeutet nicht: keine Verantwortung. Berufsrecht, Haftung und Datenschutz gelten unverändert. Ein falscher Kontierungsvorschlag, den niemand geprüft hat, wird nicht dadurch entschuldbar, dass die Verordnung dazu schweigt.
Die eine Konstellation, die hineinführt
Anhang III Nummer 5 Buchstabe b erfasst KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen verwendet werden sollen. Zwei Merkmale sind hier entscheidend.
Erstens die Zweckbestimmung. Erfasst ist das System, das die Bewertung vornimmt, nicht jede Vorarbeit dazu. Wer Zahlenwerk aufbereitet, das eine Bank anschließend eigenständig auswertet, betreibt kein Bewertungssystem.
Zweitens der Adressat: natürliche Personen. Die Vorschrift spricht ausdrücklich von ihnen. Eine reine Unternehmensbewertung ist damit nicht erfasst. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften verschwimmt diese Grenze in der Praxis, weshalb die Prüfung dort sorgfältig ausfallen sollte.
Kanzleien, die selbst Rating- oder Scoring-Werkzeuge für natürliche Personen betreiben, sollten die Einstufung dokumentieren. Die Systematik dieses Tatbestands samt der Ausnahme für Betrugserkennung erklärt der Beitrag zu KI in der Finanzbranche.
Transparenz nach Artikel 50
Artikel 50 steht in einem eigenen Kapitel und hängt nicht an der Risikostufe. Absatz 1 verlangt, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, die betroffene Person darüber informieren. Die Pflicht entfällt, wenn das aus den Umständen ohnehin offensichtlich ist.
Für Steuerkanzleien betrifft das den Mandantenchat auf der Website und automatisierte Erstkontakte. Absatz 2 richtet sich an Anbieter von Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen, und verlangt eine maschinenlesbare Kennzeichnung der Ausgaben.
Die Kanzlei als Arbeitgeberin
Ein Weg in den Hochrisiko-Bereich hat mit Steuern nichts zu tun. Anhang III Nummer 4 erfasst KI für Einstellung und Auswahl sowie für Entscheidungen über Arbeitsbedingungen, Beförderung, Kündigung und Leistungsbewertung.
Wer Bewerbungen automatisch vorsortieren lässt, wird dadurch Betreiber eines Hochrisiko-Systems. Dann gilt der Katalog aus Artikel 26 samt Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zu KI im Recruiting, der allgemeine Pflichtenrahmen im Beitrag zu Hochrisiko-KI-Systemen.
Vier Anwendungen, eine Einstufung
Eine Kanzlei lässt Eingangsbelege automatisch erkennen und kontieren. Kein Tatbestand. Sie erzeugt Entwürfe für Mandantenschreiben. Kein Tatbestand. Sie betreibt einen Chatbot auf der Website. Kein Tatbestand, aber Artikel 50 greift. Sie sortiert Bewerbungen für das Sekretariat automatisch vor. Das ist Anhang III Nummer 4.
Mandantendaten und Verantwortung
Steuerkanzleien verarbeiten fremde Daten in großem Umfang. Der AI Act regelt den Datenschutz nicht, er lässt ihn unberührt. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt unverändert, ebenso die berufsrechtliche Verschwiegenheit.
Vor der Frage, ob ein Werkzeug hochriskant ist, steht deshalb eine andere: Wohin fließen die Daten, die hineingegeben werden? Diese Prüfung gehört an den Anfang jeder Werkzeugeinführung, unabhängig von der Einstufung nach Anhang III.
Die Doppelrolle gegenüber Mandanten
Steuerkanzleien werden von ihren Mandanten nach dem AI Act gefragt, weil sie als betriebswirtschaftliche Ansprechpartner gelten. Eine Pflicht dazu begründet die Verordnung nicht. Sie folgt allenfalls aus dem Mandatsvertrag.
Praktisch entsteht daraus trotzdem ein Bedarf. Wer erklären soll, warum die Personalabteilung eines Mandanten unter Anhang III Nummer 4 fällt, braucht die Systematik selbst. Der Beitrag zur Artikel-4-Pflicht und der Überblick zu Hochrisiko-KI-Systemen decken diesen Bedarf ab.
Sanktionen
Für Artikel 4 sieht die Verordnung keine eigene EU-Geldbuße vor. Sanktionen richten sich dort nach nationalem Recht. Wer über Anhang III Nummer 4 oder Nummer 5 Buchstabe b zum Hochrisiko-Betreiber wird, fällt bei Verstößen gegen Artikel 26 unter Artikel 99 Absatz 4. Für kleine und mittlere Unternehmen greift nach Absatz 6 jeweils der niedrigere der beiden Werte, was auf die meisten Kanzleien zutrifft. Die Systematik erklärt der Beitrag zu Bußgeldern und Sanktionen.
Die KI-Kompetenz in der Steuerkanzlei
Artikel 4 gilt seit dem 2. Februar 2025. Er kennt keine Ausnahme nach Betriebsgröße und keine nach Risikostufe. Damit ist er die einzige Vorschrift des AI Act, die jede Steuerkanzlei mit KI-Einsatz sicher trifft.
Der Maßstab richtet sich nach Aufgabe und Vorkenntnis. Wer Kontierungsvorschläge freigibt, muss wissen, bei welchen Belegarten das Werkzeug systematisch schwächelt. Wer ein Sprachmodell für Mandantenschreiben nutzt, muss wissen, dass es Rechtsstände und Fristen falsch wiedergeben kann. Beides ist schulbar und sollte dokumentiert werden.
Was Steuerkanzleien jetzt tun sollten
- Werkzeuge erfassen, einschließlich der KI-Funktionen in vorhandener Kanzleisoftware.
- Kerntätigkeit einordnen. Für Buchführung und Deklaration gibt es keinen Tatbestand in Anhang III.
- Bonitätsbewertung gesondert prüfen, sobald natürliche Personen bewertet werden.
- Personalprozesse prüfen. Anhang III Nummer 4 trifft die Kanzlei als Arbeitgeberin.
- Datenwege klären, bevor Mandantendaten in ein externes System gelangen.
- Transparenz herstellen, wo Mandanten direkt mit einem System sprechen.
- Kompetenzaufbau dokumentieren, auch ohne Hochrisiko-Einstufung.
Den Rahmen der Kompetenzpflicht erklärt der Leitfaden zu Artikel 4. Für die Umsetzung im Team hilft KI-Schulung für Mitarbeiter.
Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere Art. 4, Art. 26, Art. 27, Art. 50, Art. 99 und Anhang III Nr. 4 und Nr. 5.
Häufige Fragen
Ist KI in der Steuerberatung hochriskant?+
Für die steuerberatende Tätigkeit selbst nennt Anhang III keinen Tatbestand. Buchführung, Steuererklärungen, Belegerfassung und Fristenüberwachung stehen dort nicht. Die Kompetenzpflicht aus Artikel 4 gilt trotzdem, denn sie hängt nicht an der Risikostufe.
Fällt die Bonitätsbewertung darunter?+
Anhang III Nummer 5 Buchstabe b erfasst KI-Systeme für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen. Wer als Kanzlei ein solches System selbst betreibt und damit natürliche Personen bewertet, sollte prüfen. Das Erstellen von Zahlenwerk, das eine Bank anschließend selbst auswertet, ist etwas anderes.
Gilt der AI Act auch für kleine Kanzleien?+
Ja. Eine Ausnahme nach Betriebsgröße kennt die Verordnung nicht. Artikel 4 gilt für jede Kanzlei, die KI beruflich einsetzt. Größenbezogene Erleichterungen gibt es erst bei der Bußgeldbemessung nach Artikel 99 Absatz 6.
Muss ich Mandanten auf ihre eigenen Pflichten hinweisen?+
Der AI Act begründet keine solche Hinweispflicht. Sie folgt, wenn überhaupt, aus dem Mandatsvertrag und dem Berufsrecht. Faktisch fragen Mandanten ihre Kanzlei danach, weshalb ein eigener Kenntnisstand praktisch nötig ist.
Was gilt für Chatbots auf der Kanzleiseite?+
Artikel 50 verlangt, dass natürliche Personen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist. Diese Transparenzpflicht gilt unabhängig von der Risikostufe.
Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act), EUR-Lex. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Dieser Beitrag entstand mit Unterstützung durch KI und wurde vor der Veröffentlichung von einem Menschen geprüft. Wie wir KI einsetzen